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Was ist das gerichtliche Mahnverfahren?

Weisskopf Inkasso kümmert sich um Ihre offenen Posten im gerichtlichen Mahnverfahren.

Vom Mahnantrag bis zur Titulierung: Alles aus einer Hand!

Das Ziel im gerichtlichen Mahnverfahren

Das gerichtliche Mahnverfahren verfolgt offene Forderungen mit gerichtlichen Mitteln weiter. Es erhöht den Zahlungsdruck und ermöglicht gleichzeitig die Titulierung der Forderung – als Grundlage für eine spätere Zwangsvollstreckung.

Wann kann ich ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten?

Ein gerichtliches Mahnverfahren kann grundsätzlich eingeleitet werden, wenn eine Geldforderung fällig ist. Im Inkasso folgt es häufig auf das vorgerichtliche Inkasso, wenn der Schuldner trotz Zahlungsaufforderungen nicht zahlt. Ein vorgerichtliches Inkasso ist jedoch keine zwingende Voraussetzung für das gerichtliche Mahnverfahren.

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Das gerichtliche Mahnverfahren dient der gerichtlichen Geltendmachung fälliger Geldforderungen. Im professionellen Inkasso wird es häufig dann eingeleitet, wenn die vorgerichtliche Bearbeitung nicht zur vollständigen Zahlung geführt hat und die Forderung weiterverfolgt werden soll.

Dabei muss nicht zwingend zuerst ein vorgerichtliches Inkassoverfahren durchgeführt werden. Liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, kann grundsätzlich auch unmittelbar das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Ob dieser Weg im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt unter anderem von der Forderung, dem bisherigen Zahlungsverhalten und möglichen Einwendungen des Schuldners ab.

Mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beginnt die gerichtliche Phase. Die offene Forderung wird damit weiterhin mit dem primären Ziel verfolgt, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Gleichzeitig eröffnet das gerichtliche Mahnverfahren die Möglichkeit, bei ausbleibender Zahlung einen Vollstreckungsbescheid und damit einen Vollstreckungstitel zu erwirken.

Gerade diese Kombination ist für das Forderungsmanagement entscheidend: Die Realisierung der offenen Forderung bleibt das erste Ziel. Die Titulierung sichert parallel die Möglichkeit, die Forderung anschließend im Wege der Zwangsvollstreckung weiterzuverfolgen.

Wann bekomme ich mein Geld im gerichtlichen Mahnverfahren?

Einen festen Zeitpunkt für die Zahlung gibt es im gerichtlichen Mahnverfahren nicht. Der Schuldner kann die offene Forderung jederzeit begleichen – beispielsweise bereits nach Zustellung des Mahnbescheids. Erfolgt keine Zahlung, wird das Verfahren mit dem Ziel der Titulierung und gegebenenfalls anschließenden Zwangsvollstreckung fortgeführt.

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Das gerichtliche Mahnverfahren dient weiterhin in erster Linie dazu, die offene Forderung zu realisieren. Bereits die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids kann dazu führen, dass ein Schuldner die Hauptforderung einschließlich der geltend gemachten Kosten begleicht. Wann eine Zahlung tatsächlich erfolgt, hängt jedoch immer vom Verhalten und von der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ab.

Der Mahnbescheid selbst garantiert deshalb noch keinen Zahlungseingang. Nach seiner Zustellung hat der Schuldner grundsätzlich zwei Wochen Zeit, die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen. Die maßgeblichen Regelungen zur Wirkung des Mahnbescheids finden sich in § 692 ZPO.

Zahlt der Schuldner, wird die offene Forderung realisiert und das Inkassoverfahren kann erfolgreich abgeschlossen werden. Bleibt die Zahlung aus und wird kein Widerspruch eingelegt, kann nach Ablauf der gesetzlichen Frist ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.

Das gerichtliche Mahnverfahren verfolgt damit zwei Ziele parallel: Die offene Forderung soll möglichst schnell realisiert werden. Gelingt dies nicht, soll ein Vollstreckungstitel geschaffen werden, mit dem die Forderung anschließend im Rahmen der Zwangsvollstreckung weiterverfolgt werden kann.

Was kostet das gerichtliche Mahnverfahren?

Beim gerichtlichen Mahnverfahren entstehen Gerichtskosten, deren Höhe sich nach der geltend gemachten Forderung richtet. Befindet sich der Schuldner im Zahlungsverzug, können die notwendigen Kosten des Mahnverfahrens grundsätzlich als Verzugsschaden gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.

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Die Kosten des gerichtlichen Mahnverfahrens richten sich insbesondere nach der Höhe der offenen Forderung. Bereits mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids fallen Gerichtskosten an. Kommt es anschließend zum Vollstreckungsbescheid oder zu weiteren Maßnahmen, können zusätzliche Kosten entstehen.

Die konkreten Gerichtsgebühren ergeben sich aus dem Gerichtskostengesetz (GKG). Die maßgeblichen Gebührentatbestände sind im Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) geregelt.

Für den Gläubiger wichtig: Befindet sich der Schuldner im Zahlungsverzug, können die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich zusätzlich zur ursprünglichen Hauptforderung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht werden.

Zunächst muss allerdings der Gläubiger die für das gerichtliche Mahnverfahren erforderlichen Gerichtskosten vorstrecken. Eine erfolgreiche Beitreibung vorausgesetzt, werden diese Kosten anschließend zusammen mit der offenen Forderung beim Schuldner realisiert.

Wie hoch die Kosten im konkreten Inkassofall ausfallen, hängt deshalb von der Forderungshöhe und dem weiteren Verlauf des Verfahrens ab. Entscheidend bleibt die Wirtschaftlichkeit: Das gerichtliche Mahnverfahren soll die offene Forderung realisieren und gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Titulierung schaffen, wenn der Schuldner weiterhin nicht zahlt.

Was hat das gerichtliche Mahnverfahren mit der Titulierung zu tun?

Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht neben der weiteren Verfolgung der offenen Forderung auch deren Titulierung. Zahlt der Schuldner nicht und widerspricht dem Mahnverfahren nicht, kann ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden. Dieser Vollstreckungstitel sichert die Forderung grundsätzlich für 30 Jahre ab und ermöglicht die anschließende Zwangsvollstreckung.

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Auch im gerichtlichen Mahnverfahren bleibt die erfolgreiche Realisierung der offenen Forderung das primäre Ziel. Die Titulierung verfolgt parallel dazu ein zweites wichtiges Ziel: Sie schafft die rechtliche Grundlage dafür, eine weiterhin unbezahlte Forderung langfristig abzusichern und zwangsweise durchsetzen zu können.

Zahlt der Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheids nicht und legt er keinen Widerspruch ein, kann nach Ablauf der gesetzlichen Frist ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.

Mit dem Vollstreckungsbescheid liegt ein Vollstreckungstitel vor. Auf dessen Grundlage können anschließend Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet werden – beispielsweise die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers sowie eine Konto- oder Lohnpfändung.

Gleichzeitig wird die Forderung durch die Titulierung langfristig abgesichert. Titulierte Forderungen verjähren grundsätzlich erst nach 30 Jahren. Das gerichtliche Mahnverfahren schafft damit die Möglichkeit, eine Forderung auch dann konsequent weiterzuverfolgen, wenn sie während des Mahnverfahrens nicht unmittelbar realisiert werden kann.

Wie leite ich das gerichtliche Mahnverfahren ein?

Das gerichtliche Mahnverfahren wird durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht eingeleitet. Im Inkasso übernimmt Weisskopf Inkasso diesen Schritt für Sie und verfolgt die offene Forderung anschließend durch das gerichtliche Mahnverfahren weiter.

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Das gerichtliche Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Darin werden unter anderem Gläubiger und Schuldner, die offene Hauptforderung sowie weitere geltend gemachte Ansprüche angegeben. Die gesetzlichen Anforderungen an den Mahnantrag regelt § 690 ZPO.

Nach Eingang des Antrags prüft das Mahngericht die formalen Voraussetzungen und erlässt anschließend den Mahnbescheid. Dieser wird dem Schuldner förmlich zugestellt. Die Zustellung ist ein wichtiger Schritt: Der Schuldner wird nun auch auf gerichtlichem Wege mit der offenen Forderung konfrontiert und erhält die Möglichkeit, zu zahlen oder Widerspruch einzulegen.

Für Mandanten von Weisskopf Inkasso bedeutet der Einstieg in das gerichtliche Mahnverfahren nicht, dass sie das Verfahren selbst beim Mahngericht durchführen müssen. Weisskopf Inkasso übernimmt die weitere Bearbeitung der Forderung und begleitet das gerichtliche Mahnverfahren.

Zahlt der Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheids, wird die offene Forderung realisiert und das Inkassoverfahren kann erfolgreich abgeschlossen werden. Erfolgt weder eine Zahlung noch ein Widerspruch, kann im nächsten Schritt der Erlass eines Vollstreckungsbescheids beantragt werden.

Bekomme ich durch das gerichtliche Mahnverfahren sicher mein Geld?

Nein. Das gerichtliche Mahnverfahren garantiert nicht, dass eine offene Forderung tatsächlich bezahlt wird. Es erhöht jedoch den Druck auf den Schuldner und ermöglicht die Titulierung der Forderung. Bleibt die Zahlung weiterhin aus, kann anschließend die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden.

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Auch ein gerichtliches Mahnverfahren kann nicht garantieren, dass ein Schuldner eine offene Forderung tatsächlich bezahlt. Entscheidend bleiben insbesondere seine Zahlungsbereitschaft und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

Das gerichtliche Mahnverfahren verbessert jedoch die Möglichkeiten des Gläubigers erheblich. Die gerichtliche Zustellung eines Mahnbescheids erhöht den Zahlungsdruck und führt in vielen Fällen bereits zur Realisierung der offenen Forderung.

Bleibt die Zahlung dennoch aus und widerspricht der Schuldner der Forderung nicht, kann das Verfahren bis zum Vollstreckungsbescheid fortgeführt werden. Damit wird die Forderung tituliert und grundsätzlich für 30 Jahre abgesichert.

Der Vollstreckungstitel schafft außerdem die Voraussetzung für die anschließende Zwangsvollstreckung. Dadurch stehen weitere Möglichkeiten zur Verfügung, die offene Forderung beispielsweise durch eine Konto- oder Lohnpfändung oder mithilfe eines Gerichtsvollziehers zu realisieren.

Das gerichtliche Mahnverfahren ist deshalb keine Zahlungsgarantie. Es ist vielmehr ein entscheidender Schritt, um eine bislang erfolglos verfolgte Forderung mit gerichtlichen Mitteln weiterzuverfolgen und die Möglichkeiten ihrer langfristigen Realisierung deutlich zu erweitern.

Inkassoablauf in Zahlen

%

gerichtliche Realisierungsquote

gerichtliche Mahnverfahren

titulierte Forderungen

Weitere Fragen zum gerichtlichen Mahnverfahren | FAQ

Welche Forderungen können im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden?

Das gerichtliche Mahnverfahren eignet sich vor allem für offene Geldforderungen – beispielsweise für Rechnungen, die trotz Fälligkeit nicht bezahlt wurden.

Bestreitet der Schuldner die Forderung allerdings grundsätzlich, kann ein normales Gerichtsverfahren der sinnvollere Weg sein. Deshalb sollte vorab geprüft werden, welches Verfahren zum jeweiligen Inkassofall passt.

 

Muss vor dem gerichtlichen Mahnverfahren gemahnt werden?

Nein. Eine vorherige Mahnung ist nicht erforderlich, um ein gerichtliches Mahnverfahren einzuleiten. Entscheidend ist vor allem, dass die offene Forderung fällig ist.

Im Inkasso wird dennoch häufig zunächst versucht, die Forderung außergerichtlich zu realisieren. Erst wenn der Schuldner weiterhin nicht zahlt, folgt das gerichtliche Mahnverfahren.

 

Welches Gericht ist für das gerichtliche Mahnverfahren zuständig?

Gerichtliche Mahnverfahren werden in Deutschland von zentralen Mahngerichten bearbeitet. Welches Gericht zuständig ist, richtet sich grundsätzlich danach, wo der Gläubiger seinen Sitz beziehungsweise Wohnsitz hat.

Wer das gerichtliche Mahnverfahren über Weisskopf Inkasso durchführen lässt, muss sich darum nicht selbst kümmern. Wir übernehmen die erforderlichen Schritte im Rahmen der weiteren Forderungsverfolgung.

 

Was ist ein Mahnbescheid?

Der Mahnbescheid ist eine gerichtliche Aufforderung an den Schuldner, die offene Forderung zu bezahlen. Er wird vom zuständigen Mahngericht verschickt und dem Schuldner offiziell zugestellt.

Der Schuldner kann nun bezahlen oder der Forderung widersprechen. Reagiert er nicht, kann nach Ablauf der entsprechenden Frist ein Vollstreckungsbescheid beantragt und damit die Titulierung der Forderung weiterverfolgt werden.

 

Was passiert nach der Zustellung des Mahnbescheids?

Nach der Zustellung des Mahnbescheids kann der Schuldner die offene Forderung bezahlen oder Widerspruch einlegen. Bezahlt er, ist das wichtigste Ziel erreicht: Die offene Forderung wurde erfolgreich realisiert.

Zahlt der Schuldner nicht und widerspricht auch nicht, kann das gerichtliche Mahnverfahren fortgesetzt und ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden.

 

Wie lange hat der Schuldner Zeit, dem Mahnbescheid zu widersprechen?

Nach Zustellung des Mahnbescheids hat der Schuldner grundsätzlich zwei Wochen Zeit, Widerspruch gegen die geltend gemachte Forderung einzulegen.

Ein Widerspruch bedeutet allerdings nicht, dass die Forderung damit vom Tisch ist. Soll sie weiter gerichtlich verfolgt werden, kann anschließend ein reguläres Gerichtsverfahren folgen, in dem über die Forderung entschieden wird.

Was passiert, wenn der Schuldner dem Mahnbescheid widerspricht?

Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann das gerichtliche Mahnverfahren nicht einfach wie geplant mit der Titulierung fortgesetzt werden. Die Forderung ist dadurch allerdings weder erledigt noch automatisch unberechtigt.

Soll die offene Forderung weiter gerichtlich verfolgt werden, kann anschließend ein reguläres Gerichtsverfahren folgen. Dort wird dann geprüft und entschieden, ob die geltend gemachte Forderung tatsächlich besteht.

 

Was passiert, wenn der Schuldner nur einem Teil der Forderung widerspricht?

Ein Schuldner kann auch nur einem Teil der im Mahnbescheid aufgeführten Forderung widersprechen. Der widersprochene und der nicht widersprochene Teil werden dann im weiteren Verfahren unterschiedlich behandelt.

Für den nicht bestrittenen Teil kann das gerichtliche Mahnverfahren grundsätzlich fortgesetzt werden. Über den widersprochenen Teil kann dagegen eine weitere gerichtliche Klärung erforderlich werden.

 

Wann kann ein Vollstreckungsbescheid beantragt werden?

Ein Vollstreckungsbescheid kann beantragt werden, wenn der Schuldner nach Zustellung des Mahnbescheids nicht zahlt und innerhalb von zwei Wochen keinen Widerspruch einlegt.

Mit dem Vollstreckungsbescheid wird die Forderung tituliert. Damit ist sie langfristig abgesichert und es wird die Grundlage dafür geschaffen, die offene Forderung anschließend notfalls im Rahmen der Zwangsvollstreckung weiterzuverfolgen.

 

Was ist ein Vollstreckungsbescheid?

Der Vollstreckungsbescheid ist der zweite wesentliche gerichtliche Bescheid innerhalb des Mahnverfahrens. Er kann auf den Mahnbescheid folgen, wenn der Schuldner die Forderung nicht bezahlt und keinen Widerspruch eingelegt hat.

Mit dem Vollstreckungsbescheid erhält der Gläubiger einen Vollstreckungstitel. Dieser sichert die Forderung grundsätzlich für 30 Jahre ab und ermöglicht anschließend Maßnahmen der Zwangsvollstreckung.

 

Kann der Schuldner gegen einen Vollstreckungsbescheid vorgehen?

Ja. Auch gegen einen zugestellten Vollstreckungsbescheid kann sich der Schuldner noch wehren. Dafür kann er innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Ein Einspruch beseitigt die Forderung nicht automatisch. Die Auseinandersetzung kann anschließend in ein reguläres Gerichtsverfahren übergehen, in dem über die Forderung entschieden wird.

 

Wie lange dauert ein gerichtliches Mahnverfahren?

Eine pauschale Dauer lässt sich nicht angeben. Wie schnell das gerichtliche Mahnverfahren abgeschlossen werden kann, hängt unter anderem von den Zustellungen, den gesetzlichen Fristen und vor allem davon ab, wie der Schuldner reagiert.

Zahlt der Schuldner bereits nach dem Mahnbescheid, kann die Angelegenheit vergleichsweise schnell erledigt sein. Bleibt die Zahlung aus, wird das Verfahren bis zum Vollstreckungsbescheid fortgeführt. Widerspruch oder Einspruch können die weitere gerichtliche Klärung entsprechend verlängern.

Was kostet der Mahnbescheid?

Die Gerichtskosten für einen Mahnbescheid richten sich nach der Höhe der offenen Forderung. Je höher der Forderungswert, desto höher fallen auch die Gebühren des Mahngerichts aus. Die Mindestgebühr beträgt 38,00 Euro.

Die Gerichtskosten müssen zunächst vom Gläubiger vorgestreckt werden. Bei erfolgreicher Realisierung der Forderung werden sie jedoch grundsätzlich als Kosten der Rechtsverfolgung gegenüber dem Schuldner geltend gemacht. Die folgende Tabelle zeigt die Gerichtskosten für einen Mahnbescheid bei Forderungen bis 100.000 Euro.

Forderungshöhe Gerichtskosten
0,01 € bis 1.000,00 € 38,00 €
1.000,01 € bis 1.500,00 € 41,00 €
1.500,01 € bis 2.000,00 € 51,50 €
2.000,01 € bis 3.000,00 € 62,75 €
3.000,01 € bis 4.000,00 € 74,00 €
4.000,01 € bis 5.000,00 € 85,25 €
5.000,01 € bis 6.000,00 € 96,50 €
6.000,01 € bis 7.000,00 € 107,75 €
7.000,01 € bis 8.000,00 € 119,00 €
8.000,01 € bis 9.000,00 € 130,25 €
9.000,01 € bis 10.000,00 € 141,50 €
10.000,01 € bis 13.000,00 € 156,75 €
13.000,01 € bis 16.000,00 € 172,00 €
16.000,01 € bis 19.000,00 € 187,25 €
19.000,01 € bis 22.000,00 € 202,50 €
22.000,01 € bis 25.000,00 € 217,75 €
25.000,01 € bis 30.000,00 € 238,00 €
30.000,01 € bis 35.000,00 € 258,25 €
35.000,01 € bis 40.000,00 € 278,50 €
40.000,01 € bis 45.000,00 € 298,75 €
45.000,01 € bis 50.000,00 € 319,00 €
50.000,01 € bis 65.000,00 € 389,00 €
65.000,01 € bis 80.000,00 € 459,00 €
80.000,01 € bis 95.000,00 € 529,00 €
95.000,01 € bis 100.000,00 € 599,00 €
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