Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Bearbeitet werden nur solche Forderungen, welche vom Schuldner nicht ernsthaft bestritten werden.
  2. Durch die Auftragserteilung werden die Auftragsbedingungen und der jeweils gültige Tarif inkl. der Preisblätter als verbindlich anerkannt. Insbesondere gilt Folgendes:

    2.1. Die Forderungsbearbeitung erfolgt unter Ausschluss jeder Haftung von Weißkopf Inkasso. Dieser Haftungsausschluss bezieht sich auch auf die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie für Urkunden und Unterlagen, die vom Auftraggeber eingereicht worden sind.

    2.2 Der Auftrag kann vom Auftraggeber nur unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in welchem die Kündigung ausgesprochen worden ist. Sind gerichtliche Schritte oder Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden, Zahlungen vom Schuldner geleistet oder in Aussicht stehend, so ist die Kündigung erst nach Erstattung der entstandenen Kosten (Gebühren, Provisionen, Auslagen) zulässig. Erfolgen auf Anfragen in einem angemessenen Zeitraum keine Weisungen des Auftraggebers, kann Weißkopf Inkasso den Auftrag abschließen und die Kosten berechnen.

    2.3 Während der Dauer des Auftrages darf die Forderung nicht vom Auftraggeber selbst weiterbearbeitet werden und keiner anderen Stelle (Inkassobüro, Vertreter) zur Bearbeitung übergeben werden. Im Falle der Zuwiderhandlung, insbesondere bei Verzicht oder Vergleichsabschluss durch den Auftraggeber oder einem Dritten ohne Einwilligung von Weißkopf Inkasso, wird die Provision, berechnet nach dem Gesamtbetrag des Auftrages fällig. Der Provisionsanspruch von Weißkopf Inkasso entsteht auch auf Zinszahlungen, bei Warenrücknahmen durch den Auftraggeber oder bei anderweitigem Ausgleich. Unberührt bleibt dadurch auch der Anspruch auf Ersatz der Auslagen.

    2.4 Weißkopf Inkasso hat das Recht, die Akten nach Abschluss des Verfahrens zu vernichten.

    2.5 Zahlungen des Schuldners oder anderer Personen an den Auftraggeber oder sonstige Vorkommnisse, die sich auf die Forderung beziehen, sind Weißkopf Inkasso sofort anzuzeigen. Eine unterlassene Meldung kann für den Schuldner kreditschädigend sein und den Auftraggeber zu Schadensersatz verpflichten.

    2.6 Die Weißkopf Inkasso bei Durchführung des Verfahrens entstehenden Kosten sind vom Auftraggeber zu vergüten, sofern sie nicht vom Schuldner erstattet werden.

    2.7 Weißkopf Inkasso ist berechtigt, jeweils vor Weiterleitung der vom Schuldner erlangten Gelder an den Auftraggeber einen den Kosten entsprechenden Betrag für sich einzubehalten oder zu verrechnen. Laufende Zinsen auf die Hauptforderung und die Mahnspesen werden gem. Preisblatt als Provision einbehalten.

    2.8 Unmittelbare Leistungen des Schuldners oder eines Dritten an den Auftraggeber in Geld- oder Sachwert lassen den Provisionsanspruch von Weißkopf Inkasso unberührt. Kehrt ein Schuldner bei Aufträgen auf das Ausland in das Bundesgebiet zurück, wird die Provision nach dem jeweils gültigen Auslandstarif berechnet, falls der ausländische Vertreter von Weißkopf Inkasso mit ursächlich für eine Zahlung war.

    2.9 Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der Schuldner erst nach Ablauf der Kündigungsfrist Leistungen erbringt, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass die Leistungen nicht auf Maßnahmen von Weißkopf Inkasso zurückzuführen sind.

    2.10 Dem Kunden ist bekannt, dass im Falle einer Insolvenz des Schuldners die im Rahmen der Forderungseinziehung geleisteten Zahlungen des Schuldners vom Insolvenzverwalter aufgrund der Regelungen der Insolvenzordnung bis zu 10 Jahre rückwirkend angefochten werden können. Im Falle einer erfolgreichen Anfechtung kann der Kunde verpflichtet sein, vom Schuldner geleistete Beträge an den Insolvenzverwalter zurückzuerstatten. Weißkopf Inkasso übernimmt keine Verantwortung dafür, ob beim Schuldner eingezogene Forderungen der späteren Anfechtung durch den Insolvenzverwalter unterliegen. Auch im Falle der Rückerstattung vereinnahmter Beträge an den Insolvenzverwalter ist Weißkopf Inkasso berechtigt, bereits vereinnahmte Vergütungsbestandteile, insbesondere die Erfolgsprovision und der Bearbeitungsvergütung zulasten des Kunden weiterhin einzubehalten bzw. dem Kunden die vom Schuldner gezahlten und an den Insolvenzverwalter auszukehrenden Vergütungsbestandteile zu belasten.

  3. Weißkopf Inkasso hat das Recht, mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung oder eine Vergleichsvereinbarung zu schließen.
  4. Die zur Einziehung der Forderung notwendig erscheinenden Maßnahmen liegen im Ermessen von Weißkopf Inkasso.
  5. Für das Auftragsverhältnis gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Nürnberg.
  6. Besondere Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung.

HINWEIS:

Weißkopf Inkasso führt die Verfahren nach eigenem Ermessen, unter Berücksichtigung der über die Schuldner vorliegenden und während der Verfahren gemeldeten Informationen durch. Der unterzeichnende Auftraggeber beauftragt hiermit Weißkopf Inkasso mit der Einleitung von Mahnverfahren. Die Auftragsbedingungen sowie der jeweils gültige Tarif Inland oder Ausland werden verbindlich anerkannt. Die Forderungen sind nicht ernstlich bestritten. Weißkopf Inkasso kann nach seiner Wahl verrechnen oder aufrechnen.

Stand: Dezember 2023